Beitragsbemessungsgrenze 2020 – KV RV PV ALV BBG
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine wichtige Rechengröße für die Berechnung der Sozialversicherungen. Sie gibt an, bis zu welchem Betrag das Einkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbeitrag für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020
>> 56.250 € / Jahr — 4.687,50 € / Monat <<
Inhaltsverzeichnis
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung in 2020 beträgt 56.250 Euro jährlich. Das entspricht einem Bruttoeinkommen von 4.687,50 Euro pro Monat.
Aus dieser Rechengröße ergibt sich der maximale Krankenversicherungsbeitrag 2020. Dazu wird der aktuelle Krankenversicherung Beitragssatz sowie der Arbeitgeberzuschuss hinzugezogen.
Die Berechnung des Höchstbeitrags für die gesetzliche Krankenkasse sieht wie folgt aus:
Beispiel Berechnung für Höchstbeitrag gesetzliche KV
- BBG x Beitragssatz KV = Höchstbeitrag GKV
Jetzt werden die Rechengrößen eingesetzt
- 4.687,50 x 14,6% = 684,37 Euro Maximalbeitrag pro Monat zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrag
Um den Eigenanteil zu berechnen wird nun der Arbeitgeberanteil abgezogen. Der Zuschuss beträgt 7,3% und entspricht genau der Hälfte. Wir erhalten:
- 684,37 / 2 = 342,18 Euro als maximalen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung zuzüglich Zuschuss zum Zusatzbeitrag
Entwicklung der BBG KV bis 2020
Wie die Tabelle zeigt, ist die Beitragsbemessungsgrenze in jedem vorangegangenen Jahr gestiegen. Seit 2015 beträgt der prozentuale Anstieg der Bemessungsgrenze gut deutlich über 10 Prozent.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland. Steigt das allgemeine Lohnniveau, wird die Einkommensgrenze angepasst.
Beitragsbemessungsgrenze im Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze
Oft wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) mit der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) verwechselt. Im Gegensatz zur BBG stellt die JAEG eine Voraussetzung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer für den Wechsel in die Private Krankenversicherung da.
Nur wer ein Bruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze bezieht, darf eine PKV abschließen. Dagegen bestimmt die BBG zur KV den maximalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse.
Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Private Krankenversicherung
Angestellte und Arbeitnehmer in der PKV erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die Private Krankenversicherung in 2020 beläuft sich auf 342,18 Euro im Monat.
Hinzu kommt der kassenabhängige Zusatzbeitrag, der in der PKV entfällt.
- liegt der PKV Beitrag bei über 684 Euro im Monat, zahlt der privatversicherte mehr als die Hälfte aus der eigenen Tasche
- liegt der private Krankenversicherungsbeitrag unter 684 Euro im Monat, zahlt er weniger als die Hälfte dazu
- Angestellte und Arbeitnehmer mit hohem Einkommen können von der privaten Krankenversicherung profitieren
Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich nicht auf die steuerliche Absetzbarkeit der Krankenversicherung aus. Mehr dazu auf Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar.
In der privaten Krankenversicherung wirkt sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze lediglich auf den Höchstbeitrag im PKV Basistarif aus. Je nach Verdiensthöhe steigt der Beitrag im Basistarif auf einen neuen Maximalbeitrag.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2020
Auch die gesetzliche Rentenversicherung (RV) gehört zu den Sozialversicherungen. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den maximalen Rentenversicherungsbeitrag. So hoch ist die BBG RV 2019 und der Rentenversicherung Höchstbeitrag:
>> West: 6.900 € / Monat — 82.800 € / Jahr <<
>> Ost: 6.450 € / Monat — 77.400 € / Jahr <<
Rentenversicherung Beitragssatz und RV Höchstbeitrag 2020 2019 2018
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt genau die Hälfte, also 9,3 Prozent. Damit ergibt sich folgender maximaler Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil:
Entwicklung BBG RV bis 2019 2018
Analog zur BBG KV ist auch die Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze in 2020 weiter gestiegen. Anders als für die Krankenversicherung, wird bei der BBG RV zwischen Ost und West in Deutschland unterschieden.
Die Rechengrößen werden der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland angepasst. Da diese stetig gestiegen ist, zeigt auch die Entwicklung der Bemessungsgrenzen nach oben.
Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung 2020
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Pflegeversicherung ist identisch mit der für die Krankenversicherung. So viel beträgt die BBG PV 2020:
>> 56.250 € / Jahr — 4.687,50 € / Monat <<
Wie für die Krankenversicherung gilt auch für die Pflegeversicherung eine bundeseinheitliche Regelung der BBG in Ost- und Westdeutschland.
Pflegeversicherung Beitragssatz und maximaler Höchstbeitrag 2020
Die Unterscheidung in den Beitragssätzen zur gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgen nach Pflichtversicherten mit einem oder mehr Kinder und kinderlosen Versicherungspflichtigen. Kinderlose Pflichtversicherte müssen einen Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung entrichten.
Beitragssatz und Höchstbeitrag PV mit Kind
Pflegeversicherung Beitragssatz mit Beitragszuschlag Kinderlose
- Der Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung bei Versicherten ohne Kinder beträgt 0,25%
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 2020
Auch bei der Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung wird zwischen Ost- und Westdeutschland unterschieden. Die aktuelle BBG ALV 2019 beträgt:
>> West: 6.900 € / Monat — 82.800 € / Jahr <<
>> Ost: 6.450 € / Monat — 77.400 € / Jahr <<
BBG ALV Beitragssatz und Höchstbeitrag 2020
Trotz Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung sinkt der maximale Beitrag. Da die Bundesregierung den ALV Beitragssatz von 3,0% in 2018 auf 2,5% in 2019 gesenkt hat.
ALV Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beträgt exakt die Hälfte, also 9,3 Prozent. Damit ergibt sich folgender maximaler Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil: