Private Krankenversicherung Elternzeit Elterngeld & Mutterschutz

PKV Elternzeit Muttschaft

gesetzliche private Krankenversicherung Beitrag während Elternzeit Muttschutz

Frauen, die sich für einen Tarif in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung entscheiden, interessiert vielfach auch die Frage, wie mit den Beiträgen während der Elternzeit oder der Mutterschaft verfahren wird.

Wer erhält unter welchen Voraussetzungen die Beitragsbefreiung während der Mutterschaft und wann und für wen ist der Wechsel von der PKV in die GKV während der Elternzeit sinnvoll?

Während die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel beitragsfrei ist, müssen privat Versicherte die vereinbarten PKV Beiträge entrichten. Lediglich einige private Versicherer verzichten für einen festgelegten Zeitraum auf die Beitragszahlung und sind daher für viele junge Frauen mit Kinderwunsch erste Wahl.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzlicher Krankenversicherungsbeitrag während Mutterschaft Elternzeit

Für pflichtversicherte Mütter oder Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt sowohl während der Mutterschaft wie auch während der Elternzeit eine generelle Beitragsbefreiung. Kinder sind zudem über die Familienversicherung kostenlos mit versichert, ein separater Versicherungsvertrag ist nicht notwendig.

  • Pflichtversicherte Familien in der GKV zahlen keinen Beitrag während des Mutterschutzes und der Elternzeit. Familienversicherung für Ehegatte und Kinder kostenlos

Anders jedoch sieht es aus, wenn Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Eine solche freiwillige Krankenversicherung ist sowohl Selbstständigen wie auch Freiberuflern und Angestellten mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich.

Während der Elternzeit besteht in der gesetzlichen Versicherung nur dann ein kostenloser Versicherungsschutz, wenn der Ehepartner pflichtversichert und nicht freiwillig gesetzlich versichert ist und entsprechende Beiträge in die GKV entrichtet. Nur in diesem Fall würde Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung für Ehepartner und Kinder bestehen.

  • Keine Beitragsbefreiung für Eltern in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. bei Selbständigen und Freiberuflern

Ist der Ehepartner jedoch in der PKV privat versichert, werden dessen Einkünfte zu den Einkünften der Ehefrau addiert und schließlich wieder halbiert, um den Einkommensanteil der Frau/Mutter zu ermitteln. Für Kinder gelten gewisse Freibeträge. Das nun errechnete Einkommen der Frau wird schließlich zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen.

Beispiel für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge bei Müttern mit eigenem Einkommen

  • Fiktives Familieneinkommen / 2 = anrechenbares Einkommen der Frau
  • 5.000 Euro / 2 = 2.500 Euro

Bei einem Beitragssatz zur GKV in Höhe von 14,6 Prozent im Jahr 2019 ergibt sich auf Basis des Einkommens von 2.500 Euro folgende Beitragsrechnung:

  • 2.500 x 14,6 Prozent = 365 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss in Höhe des halben Beitragssatzes = 182,50 Euro
  • Eigenanteil abzüglich Arbeitgeberanteil = 182,50 Euro im Monat

Zuzüglich zu den errechneten 365 Euro muss nun noch der Anteil der Pflegeversicherung in Höhe von 2,05 Prozent addiert werden. Der gesamte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt damit:

  • 2.500 Euro x 3,05 Prozent = 76,25 Euro
  • im Bundesland Sachsen beträgt der Pflegeversicherung Beitragssatz 4,05%
  • Gesamtbeitrag GKV = 365 Euro + 76,25 Euro = 441,25 Euro
  • Eigenanteil abzüglich Zuschuss = 220,63 Euro monatlich

Bei Frauen, die nicht verheiratet sind und während der Elternzeit kein Einkommen beziehen, werden die Beiträge auf Basis der Mindestbemessung ermittelt. Diese liegt aktuell bei 1.038,33 Euro, sodass sich hieraus ein Mindestbeitrag von 151,60 Euro für die GKV und 31,67 Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung ergibt.

  • Mindestbeitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei Müttern ohne Einkommen 183,27 Euro im Monat

Beitragszahlung in der Privatversicherung während der Elternzeit

Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse kennt die Private Krankenversicherung keine kostenffreie Familienversicherung. Hinzu kommt, dass auch beitragsfreie Versicherungen nicht möglich sind, sodass der für den bestehenden PKV Tarif die Beiträge auch während der Elternzeit oder der Mutterschaft zu zahlen ist.

  • Keine grundsätzliche Beitragsbefreiung in der PKV während des Mutterschutzes oder Elternzeit

Die Höhe der Kosten ist abhängig vom jeweils gewählten Tarif, dem Selbstbehalt bzw. der Selbstbeteiligung und natürlich dem Alter bei Vertragsabschluss. Sofern der Vertrag vor dem Jahr 2012 geschlossen wurde, kann auch das Geschlecht bei der Beitragsberechnung eine Rolle gespielt haben.

PKV Anbieter mit Beitragsfreistellung während Elternzeit und Mutterschutz

Auch wenn eine generelle Fortzahlung der Beiträge in der PKV gilt, haben einige Gesellschaften bereits reagiert und ermöglichen eine zumindest zeitlich begrenzte Beitragsfreistellung in der PKV während der Elternzeit. Solche Regelungen finden sich vor allem in den neuen Unisex-Tarifen, in denen die Versicherungen zahlreiche neue Regelungen durchgesetzt haben.

Zu beachten ist, dass die Beitragsbefreiung in der Regel nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt. Hierzu wird oft auch die Zeit der Mutterschaft gezählt, sodass die Befreiung von der Beitragszahlung in der PKV meist mit dem Tag der Geburt beginnt.

In folgenden PKV Tarifen besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung in der Elternzeit

Wie diese Auflistung zeigt, bieten mittlerweile einige private Krankenvollversicherungen Verträge mit entsprechenden Klauseln zugunsten von Eltern. In einigen Fällen gilt die Beitragsbefreiung sogar nicht nur für die Mutter, sondern auch für das neugeborene Baby.

Junge Frauen sollten daher nicht nur auf die übrigen Leistungen der PKV, sondern auch auf die Beitragsbefreiung während der Mutterschaft bzw. der Elternzeit achten. So lässt sich oft viel Geld sparen, das dann in die Erziehung des Babys investiert werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass Frauen Elterngeld beziehen und diesen Bezug auf entsprechend belegen können.

Mutterschaftsgeld in der PKV und der GKV

Doch nicht nur in Bezug auf die Beitragszahlung in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Unterschiede, dies gilt auch für den Antrag und Bezug von Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für einen Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ausgezahlt. Die Krankenkassen leisten in diesem Fall Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Sofern das Einkommen der Mutter höher ist, erstattet der Arbeitgeber die Differenz, sodass das Nettogehalt in dieser Zeit weiter gezahlt wird.

  • GKV Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro/Tag sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt

Um Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Versicherung zu erhalten, muss zwischen dem 10. und dem Ende des vierten Monats der Schwangerschaft für einen Zeitraum von mindestens zwölf Wochen eine gesetzliche Krankenversicherung oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.

  • Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen!

Privat Versicherte beantragen Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt Bonn

Auch Versicherte der privaten Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld, dass sie bei der Mutterschaftsgeldstelle beantragen müssen. Dieses beträgt jedoch maximal 210 Euro und wird von Bundesversicherungsamt in Bonn ausgezahlt.

  • Versicherte in der PKV beantragen Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn

Sofern privat Versicherte als Arbeitnehmer beschäftigt waren, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des Nettogehalts der vergangenen drei Monate. Ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gibt es in dieser Zeit jedoch nicht. Selbstständige oder freiberuflich tätige Frauen hingegen erhalten in diesem Fall kein Geld, sie sind selbst für sich verantwortlich.

Krankenversicherungswechsel privat gesetzlich während der Elternzeit

Aufgrund der hohen Belastung in der privaten Krankenversicherung wünschen sich viele Mütter, während der Elternzeit in die gesetzliche Versicherung zu wechseln und in die Familienversicherung einzutreten. Dabei gilt, dass ein Wechsel von der PKV in die GKV grundsätzlich möglich ist, denn das Einkommen wird wohl unter die Versicherungspflichtgrenze sinken.

Soll im Anschluss an die Elternzeit wieder eine private Krankenversicherung vereinbart werden, kann es sinnvoll sein, eine PKV Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Mit ihr sichern sich Frauen die Rückkehr in ihren bisherigen Tarif – und zwar ohne Gesundheitsfragen.

Keine kostenlose gesetzliche Familienversicherung während der Elternzeit

Trotz des Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wird während der Elternzeit aber die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen. Grundlage ist der §10 des Sozialgesetzbuches. Dieser Paragraph schließt die Familienversicherung für Mütter aus, die vor der Geburt nicht gesetzlich versichert waren.

So soll verhindert werden, dass die gesetzliche Versicherung ausgenutzt wird. Erst im Anschluss an die Elternzeit, wenn weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung gewählt wird, kann dann auch die Familienversicherung genutzt werden.

Weitere Artikel aus dieser Kategorie